Neuer JobMuss ich einen Berufswechsel meiner BU-Versicherung melden?
Ein neuer Arbeitgeber, der Wechsel vom Büro in den Außendienst oder ein komplett neuer Beruf: Im Laufe eines Berufslebens kann sich die Tätigkeit mehrfach verändern. Wer bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, fragt sich dann häufig, ob der Versicherer über den Berufswechsel informiert werden muss.
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Die kurze Antwort lautet: Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nach Vertragsabschluss üblicherweise keine Pflicht, einen späteren Berufswechsel zu melden. Entscheidend sind allerdings immer die Versicherungsbedingungen des bestehenden Vertrags. Das bedeutet auch: Ein Wechsel in einen körperlich anspruchsvolleren oder aus Sicht des Versicherers risikoreicheren Beruf führt bei einem Vertrag ohne entsprechende Nachmeldepflicht nicht automatisch dazu, dass der Beitrag neu berechnet wird. Umgekehrt kann es sich bei einem Wechsel in eine günstigere Tätigkeit aber durchaus lohnen, den bestehenden Vertrag genauer anzusehen.
Muss ich einen Berufswechsel meiner BU-Versicherung melden?
Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung spielt der ausgeübte Beruf eine wichtige Rolle. Der Versicherer möchte deshalb im Antrag genau wissen, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Je nach Beruf, konkreter Tätigkeit und weiteren Kriterien kann sich daraus die Risikoeinstufung und damit auch der Beitrag ergeben.
Nach Abschluss des Vertrags sieht die Situation anders aus. Ein späterer Berufswechsel muss bei marktüblichen BU-Verträgen in der Regel nicht nachgemeldet werden. Der einmal geschlossene Vertrag läuft weiter, auch wenn sich die berufliche Tätigkeit verändert.
Wer beispielsweise beim Abschluss überwiegend kaufmännisch tätig war und einige Jahre später in einen körperlich anspruchsvolleren Beruf wechselt, muss deshalb nicht allein aufgrund dieses Berufswechsels einen neuen BU-Vertrag abschließen.
Wichtig bleibt jedoch der Blick in die konkreten Versicherungsbedingungen. Denn letztlich ist der vereinbarte Vertrag dafür maßgeblich, welche Rechte und Pflichten bestehen.
Kurz gesagt: Ein Berufswechsel führt bei einer bestehenden BU normalerweise nicht zu einer erneuten Risikoprüfung. Eine allgemeine Pflicht, jeden neuen Beruf beim Versicherer zu melden, besteht bei marktüblichen Verträgen üblicherweise nicht.
Wird meine BU teurer, wenn ich in einen risikoreicheren Beruf wechsle?
Gerade diese Frage sorgt häufig für Unsicherheit. Schließlich kann der ausgeübte Beruf beim Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung erheblichen Einfluss auf den Beitrag haben.
Für einen bereits bestehenden Vertrag gilt jedoch etwas anderes.
Wurde beispielsweise eine BU als kaufmännischer Angestellter abgeschlossen und erfolgt später ein Wechsel in einen körperlich anspruchsvolleren Beruf, wird der Vertrag bei fehlender Nachmeldepflicht nicht automatisch anhand der neuen Tätigkeit neu kalkuliert. Der Versicherer kann dann nicht allein aufgrund des Berufswechsels nachträglich eine ungünstigere Berufsgruppe zugrunde legen und deshalb den Beitrag erhöhen.
Das ist ein wichtiger Unterschied zwischen Abschluss des Vertrags und späterem Berufswechsel:
| Situation | Bedeutung des Berufs |
|---|---|
| Abschluss einer neuen BU | Der aktuelle Beruf ist ein wesentliches Merkmal für Risikoprüfung und Beitragskalkulation. |
| Späterer Berufswechsel | Bei fehlender Nachmeldepflicht erfolgt nicht automatisch eine neue Berufsgruppeneinstufung. |
| Wechsel in risikoreicheren Beruf | Führt dann nicht allein deshalb zu einem höheren Beitrag. |
| Wechsel in risikoärmeren Beruf | Je nach Vertrag kann eine günstigere Einstufung geprüft werden. |
Damit kann die ursprüngliche Berufsgruppeneinstufung durchaus einen langfristigen Wert haben.
Welcher Beruf zählt, wenn ich später berufsunfähig werde?
Keine Nachmeldepflicht bedeutet nicht, dass der neue Beruf für die Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutungslos wäre.
Für die Frage, ob tatsächlich Berufsunfähigkeit vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die berufliche Tätigkeit an, die nach den Bedingungen für die Leistungsprüfung maßgeblich ist. Bei marktüblichen BU-Bedingungen ist dies regelmäßig die zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich:
Eine Person arbeitet beim Abschluss ihrer BU als kaufmännischer Angestellter. Acht Jahre später wechselt sie in einen anderen Beruf. Nach weiteren fünf Jahren tritt eine Erkrankung ein, aufgrund derer sie ihren neuen Beruf nicht mehr wie zuvor ausüben kann.
Für die Leistungsprüfung wird dann nicht einfach auf den Beruf zurückgegriffen, der viele Jahre zuvor im ursprünglichen BU-Antrag angegeben wurde. Maßgeblich ist vielmehr die nach den Versicherungsbedingungen relevante zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Dabei geht es nicht allein um die Berufsbezeichnung. Entscheidend kann sein, wie der berufliche Alltag vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich ausgestaltet war: Welche Aufgaben wurden ausgeübt? Wie verteilten sich diese zeitlich? Welche körperlichen, geistigen oder organisatorischen Anforderungen bestanden?
Der Berufswechsel muss also möglicherweise nicht gemeldet werden – für eine spätere Leistungsprüfung kann die neue Tätigkeit dennoch entscheidend sein.
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Kann ein Berufswechsel meine BU sogar günstiger machen?
Hier wird der Berufswechsel besonders interessant.
Während ein Wechsel in einen risikoreicheren Beruf bei fehlender Nachmeldepflicht nicht automatisch zu einer Verschlechterung des bestehenden Vertrags führt, bieten manche Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine günstigere berufliche Einstufung überprüfen zu lassen.
Ein typischer Fall könnte ein Berufsweg sein, bei dem sich die Tätigkeit im Laufe der Jahre deutlich verändert:
Ein Handwerker arbeitet beim Abschluss seiner BU noch überwiegend körperlich. Einige Jahre später übernimmt er eine leitende Funktion und verbringt einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit mit organisatorischen und kaufmännischen Aufgaben.
Aus Sicht der Risikoeinstufung kann die neue Tätigkeit günstiger sein als die ursprüngliche.
Ob daraus tatsächlich ein niedrigerer Beitrag entstehen kann, hängt vom Versicherer, Tarif und den vereinbarten Bedingungen ab. Manche Verträge sehen entsprechende Möglichkeiten zur Überprüfung der Berufsgruppe vor, andere nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Deshalb gilt hier ein wichtiger Unterschied:
Einen Berufswechsel melden müssen und einen Berufswechsel freiwillig für eine mögliche Besserstufung prüfen lassen sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Wann lohnt es sich, nach einem Berufswechsel in den Vertrag zu schauen?
Auch wenn keine Meldepflicht besteht, kann ein Berufswechsel ein guter Anlass sein, den bestehenden BU-Vertrag hervorzuholen.
Besonders interessant ist eine Überprüfung, wenn sich die Tätigkeit deutlich verändert hat, beispielsweise:
- von einer körperlichen zu einer überwiegend kaufmännischen Tätigkeit,
- vom operativen Bereich in eine leitende Funktion,
- nach einem beruflichen Aufstieg mit deutlich geringerem körperlichem Tätigkeitsanteil,
- nach Abschluss eines Studiums oder einer beruflichen Qualifikation,
- bei einer deutlichen Veränderung der konkreten Aufgaben innerhalb desselben Berufs.
Dabei muss nicht zwangsläufig die Berufsbezeichnung wechseln. Auch eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Tätigkeit kann je nach Tarif für eine Überprüfung interessant sein.
Ob der Versicherer eine Besserstufung ermöglicht und welche Voraussetzungen dafür gelten, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.
Sollte ich meinen Berufswechsel freiwillig beim Versicherer melden?
Eine freiwillige Mitteilung ist nicht automatisch sinnvoll, nur weil sich die Tätigkeit geändert hat. Zunächst sollte geklärt werden, welches Ziel damit überhaupt verfolgt wird.
Bei einem Wechsel in einen möglicherweise günstiger eingestuften Beruf kann geprüft werden, ob der Vertrag eine Besserstufung ermöglicht. Dann kann es sinnvoll sein, gezielt die dafür erforderliche Überprüfung anzustoßen.
Bei einem Wechsel in einen risikoreicheren Beruf besteht bei einem Vertrag ohne Nachmeldepflicht dagegen regelmäßig kein Anlass, allein deshalb eine neue Berufsgruppeneinstufung zu beantragen.
Die bessere Reihenfolge lautet deshalb:
- Versicherungsbedingungen des bestehenden Vertrags prüfen.
- Feststellen, ob eine Nachmeldepflicht besteht.
- Prüfen, ob der neue Beruf günstiger eingestuft werden könnte.
- Bedingungen für eine mögliche Berufsgruppenüberprüfung feststellen.
- Erst anschließend entscheiden, ob eine Mitteilung beziehungsweise ein Antrag auf Überprüfung sinnvoll ist.
So lässt sich vermeiden, dass ein Berufswechsel einfach routinemäßig gemeldet wird, ohne vorher zu wissen, welche vertragliche Bedeutung die Mitteilung überhaupt hat.
Was gilt beim Wechsel in die Selbstständigkeit?
Auch der Schritt vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit bedeutet nicht automatisch, dass eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung neu abgeschlossen werden muss. Besteht keine entsprechende Nachmeldepflicht, läuft der Vertrag grundsätzlich weiter. Die veränderte Tätigkeit kann aber für eine spätere Leistungsprüfung relevant sein.
Der konkreten Ausgestaltung des Berufs kann bei Selbstständigen und Freiberuflern in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine besondere Bedeutung zukommen. Mit zunehmender Unternehmensgröße können sich beispielsweise die eigenen Aufgaben von der operativen Tätigkeit hin zu Organisation, Führung und Verwaltung verschieben.
Deshalb ist auch hier die tatsächliche Tätigkeit wichtiger als die bloße Berufsbezeichnung „selbstständig“.
Was gilt beim Wechsel in ein Beamtenverhältnis?
Ein besonderer Fall ist der Wechsel von einer normalen Beschäftigung in ein Beamtenverhältnis.
Auch dadurch verschwindet eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch. Allerdings kommt nun eine zusätzliche Frage hinzu: Passt der bestehende BU-Schutz zur besonderen Situation eines Beamten?
Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit sind nicht identisch. Deshalb kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob der bestehende Vertrag eine geeignete Dienstunfähigkeitsklausel enthält oder ob weiterer Handlungsbedarf besteht.
Die Einzelheiten gehören allerdings nicht mehr zur Frage der Nachmeldepflicht bei einem Berufswechsel, sondern zum eigenständigen Thema Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.
Vorsicht vor einem vorschnellen Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein günstiger eingestufter neuer Beruf kann auf den ersten Blick einen kompletten Neuabschluss attraktiv erscheinen lassen. Dabei sollte jedoch nicht nur auf den Beitrag geschaut werden.
Ein neuer BU-Vertrag bedeutet grundsätzlich auch:
- ein höheres Eintrittsalter als beim ursprünglichen Abschluss,
- eine erneute Gesundheitsprüfung,
- eine Bewertung der aktuellen Gesundheitshistorie,
- eine neue Risikoprüfung und
- möglicherweise andere Versicherungsbedingungen.
Eine Erkrankung oder Behandlung, die beim ursprünglichen Abschluss noch keine Rolle spielte, kann bei einem Neuabschluss inzwischen relevant sein.
Deshalb sollte ein bestehender BU-Vertrag nicht vorschnell gekündigt werden, nur weil die heutige Tätigkeit möglicherweise günstiger versicherbar wäre. Zunächst sollte geprüft werden, ob bereits der bestehende Vertrag eine Besserstufung ermöglicht und wie sich Alt- und Neuvertrag tatsächlich unterscheiden würden.
Ein bestehender Versicherungsschutz sollte insbesondere nicht aufgegeben werden, bevor ein gegebenenfalls gewünschter neuer Versicherungsschutz verbindlich zustande gekommen und geprüft worden ist.
Berufswechsel und BU: Melden müssen und prüfen lassen sind zwei verschiedene Dinge
Ein Berufswechsel muss bei einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel nicht nachgemeldet werden. Bei einem Vertrag ohne entsprechende Nachmeldepflicht führt auch der Wechsel in einen risikoreicheren Beruf nicht automatisch zu einer neuen Berufsgruppeneinstufung oder einem höheren Beitrag.
Trotzdem sollte die BU nach einem Berufswechsel nicht völlig vergessen werden.
Vor allem bei einem Wechsel in eine aus Sicht des Versicherers günstigere Tätigkeit kann es interessant sein zu prüfen, ob der bestehende Vertrag eine Besserstufung der Berufsgruppe ermöglicht. Gleichzeitig sollte kontrolliert werden, ob BU-Rente und Vertragsgestaltung noch zur neuen beruflichen und finanziellen Situation passen.
Der entscheidende Unterschied lautet deshalb: Ein Berufswechsel muss häufig nicht gemeldet werden – er kann aber ein guter Anlass sein, den bestehenden Vertrag gezielt zu überprüfen.
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