Physiotherapie vor dem BU-AntragWann wird sie für die Risikoprüfung relevant?
Sechs Termine beim Physiotherapeuten wegen des Knies, einige Behandlungen nach einer Sportverletzung oder Krankengymnastik aufgrund von Rückenschmerzen: Wer später eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, fragt sich schnell, ob solche Behandlungen im Antrag angegeben werden müssen.
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Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Entscheidend ist zunächst, was der jeweilige Versicherer in seinen Gesundheitsfragen tatsächlich wissen möchte. Relevant sind außerdem der abgefragte Zeitraum und der gesundheitliche Anlass, der hinter der Physiotherapie stand. Denn für die Risikoprüfung ist häufig nicht die Physiotherapie an sich das Entscheidende, sondern die Erkrankung, Verletzung oder Beschwerde, aufgrund derer sie durchgeführt wurde.
Muss Physiotherapie im BU-Antrag angegeben werden?
Ob eine Physiotherapie im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, was der jeweilige Versicherer in seinen Gesundheitsfragen konkret wissen möchte und welcher Zeitraum dabei abgefragt wird.
Versicherer fragen beispielsweise nach Erkrankungen und Beschwerden, ärztlichen Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen innerhalb bestimmter Zeiträume. Eine Physiotherapie kann deshalb relevant werden, wenn die zugrunde liegenden Beschwerden oder die Behandlung selbst von einer solchen Frage erfasst werden.
Deshalb wären zwei pauschale Aussagen gleichermaßen problematisch: Weder muss jede irgendwann durchgeführte Physiotherapie automatisch angegeben werden, noch sollte eine Behandlung allein deshalb weggelassen werden, weil sie aus eigener Sicht unbedeutend war.
Für die erste Einordnung sind vor allem vier Punkte wichtig:
- Gesundheitsfrage: Wonach fragt der Versicherer konkret?
- Zeitraum: Fällt die Behandlung überhaupt in den abgefragten Zeitraum?
- Behandlungsgrund: Weshalb wurde die Physiotherapie durchgeführt?
- Verlauf: Wie entwickelte sich die Erkrankung oder Verletzung und bestehen heute noch Beschwerden?
Nicht die Physiotherapie allein ist für die Risikoprüfung entscheidend
Die Angabe „sechsmal Physiotherapie“ sagt für sich genommen nur wenig über ein gesundheitliches Risiko aus. Hinter derselben Anzahl von Behandlungen können sehr unterschiedliche Sachverhalte stehen.
Nach einer einmaligen Sportverletzung kann beispielsweise für einige Wochen Physiotherapie verordnet worden sein. Die Verletzung ist anschließend vollständig ausgeheilt und seit Jahren bestehen keine Beschwerden mehr.
Anders kann die Situation aussehen, wenn über mehrere Jahre wiederholt Physiotherapie wegen Rückenbeschwerden durchgeführt wurde, zusätzlich verschiedene Ärzte aufgesucht wurden und möglicherweise MRT-Untersuchungen oder andere diagnostische Maßnahmen stattgefunden haben.
Auch eine Physiotherapie nach einer Operation ist anders einzuordnen als einige Behandlungen aufgrund vorübergehender Beschwerden.
| Beispiel | Für die Aufbereitung können unter anderem relevant sein |
|---|---|
| Physiotherapie nach Sportverletzung | Art der Verletzung, Diagnose, Behandlung, Ausheilung, heutige Beschwerden |
| Wiederholte Behandlung wegen Rückenproblemen | Häufigkeit, Diagnosen, Behandlungszeiträume, Bildgebung, heutiger Zustand |
| Physiotherapie nach einer Operation | Grund der Operation, Rehabilitation, Behandlungsergebnis, mögliche Folgen |
| Physiotherapie ohne erinnerliche Diagnose | Damals bestehende Beschwerden, Verordnung, behandelnder Arzt, dokumentierte Diagnose |
| Aktuell laufende Physiotherapie | Ursache, bisheriger Verlauf, weitere Behandlung und aktueller Gesundheitszustand |
Für die Vorbereitung eines BU-Antrags sollte deshalb nicht isoliert gefragt werden: „War ich bei der Physiotherapie?“ Sinnvoller ist die Frage: „Warum war ich dort und wie war der gesundheitliche Verlauf?“
Welche Angaben zur Physiotherapie sollte man zusammentragen?
Liegt eine Physiotherapie innerhalb des relevanten Abfragezeitraums, sollte der Sachverhalt zunächst möglichst genau rekonstruiert werden. Häufig lässt sich bereits mit einigen grundlegenden Informationen ein klares Bild herstellen.
Hilfreich sind insbesondere:
- Zeitpunkt und Dauer der Behandlung,
- Anzahl der Behandlungen,
- betroffener Körperbereich,
- Anlass und Beschwerden,
- gestellte Diagnose,
- behandelnder beziehungsweise verordnender Arzt,
- gegebenenfalls durchgeführte Diagnostik wie MRT oder Röntgen,
- mögliche Arbeitsunfähigkeitszeiten,
- Ende der Behandlung sowie
- heutiger Gesundheitszustand.
Bei einer vollständig ausgeheilten Sportverletzung kann daraus beispielsweise ein klar abgegrenzter Sachverhalt entstehen: einmaliges Ereignis, kurze Behandlung, Therapie abgeschlossen, seitdem beschwerdefrei.
Bei wiederkehrenden Rückenbeschwerden kann die Gesundheitshistorie dagegen umfangreicher sein. Dann reicht die bloße Information „Physiotherapie“ häufig nicht aus, um den Verlauf sinnvoll darzustellen.
Genau deshalb sollte die Gesundheitshistorie möglichst vor dem Ausfüllen eines verbindlichen BU-Antrags aufgearbeitet werden. Erst wenn der Sachverhalt bekannt ist, lässt sich prüfen, welche Informationen aufgrund der konkreten Gesundheitsfragen angegeben werden müssen.
Gesundheitshistorie rechtzeitig klären
Drei typische Situationen aus der Praxis
Wie unterschiedlich Physiotherapie für die Risikoprüfung einzuordnen sein kann, zeigen drei vereinfachte Beispiele.
Fall 1: Physiotherapie nach einer Sportverletzung
Nach einer Verletzung beim Sport wird ein Knie ärztlich untersucht. Anschließend finden sechs physiotherapeutische Behandlungen statt. Die Behandlung wird beendet und seit zwei Jahren bestehen keine Beschwerden oder Einschränkungen mehr.
Hier lässt sich der gesundheitliche Vorgang vergleichsweise klar beschreiben: Ursache, Diagnose, Behandlung und weiterer Verlauf sind bekannt. Ob und in welchem Umfang der Sachverhalt anzugeben ist, richtet sich anschließend nach den Gesundheitsfragen des Versicherers und deren Abfragezeitraum.
Fall 2: Wiederkehrende Rückenschmerzen
Über mehrere Jahre werden immer wieder Physiotherapien wegen Rückenbeschwerden verordnet. Zusätzlich gab es verschiedene Arztbesuche und eine bildgebende Untersuchung.
Hier wäre es zu kurz gegriffen, im Antrag lediglich „Physiotherapie“ anzugeben. Für die Risikoprüfung können unter anderem die Ursache der Beschwerden, deren Häufigkeit, die dokumentierten Diagnosen, Untersuchungsbefunde und der aktuelle Zustand von Bedeutung sein.
Fall 3: Die Diagnose ist nicht mehr bekannt
Die Physiotherapie fand vor einigen Jahren statt. An die Behandlung kann sich der Antragsteller noch erinnern, nicht aber an die Diagnose, die der Arzt damals dokumentiert hat.
In einer solchen Situation sollte nicht geraten werden. Es kann sinnvoll sein, zunächst die vorhandenen Informationen beim behandelnden Arzt oder aus anderen verfügbaren Unterlagen zu prüfen. Anschließend kann der Sachverhalt auf Grundlage der tatsächlichen Dokumentation eingeordnet werden.
Wann können medizinische Unterlagen sinnvoll sein?
Nicht wegen jeder Physiotherapie muss automatisch eine umfangreiche Patientenakte angefordert werden. Bei einem einfachen und gut erinnerlichen Sachverhalt können die notwendigen Informationen bereits vorhanden sein.
Unterlagen können jedoch hilfreich sein, wenn beispielsweise:
- die Diagnose nicht mehr bekannt ist,
- Behandlungen wiederholt stattgefunden haben,
- mehrere Ärzte beteiligt waren,
- MRT-, Röntgen- oder andere Untersuchungen durchgeführt wurden,
- Beschwerden über längere Zeit bestanden oder wiederkehrten oder
- die eigene Erinnerung und die ärztliche Dokumentation voneinander abweichen.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, relevante Arztberichte, Befunde oder Auszüge aus der Behandlungsdokumentation einzusehen und den gesundheitlichen Verlauf zunächst zu klären.
Welche Informationen bei einem BU-Antrag insgesamt eine Rolle spielen können und wie sich die eigene Gesundheitshistorie sinnvoll vorbereiten lässt, erklären wir ausführlicher in unserem Ratgeber zur Gesundheitsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Grundsatz für die Vorbereitung: Nicht erst im Antrag überlegen, was möglicherweise gemeint gewesen sein könnte. Zunächst den gesundheitlichen Sachverhalt klären und anschließend die konkreten Gesundheitsfragen beantworten.
Wann kann eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll sein?
Eine frühere Physiotherapie führt nicht automatisch dazu, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich ist. Eine solche pauschale Einschätzung wäre schon deshalb nicht sinnvoll, weil Versicherer gesundheitliche Sachverhalte nach ihren jeweiligen Annahmerichtlinien unterschiedlich bewerten können.
Interessanter kann eine Vorprüfung beispielsweise bei wiederkehrenden Beschwerden, umfangreicheren Behandlungen, bestimmten Diagnosen oder noch nicht vollständig abgeschlossenen gesundheitlichen Vorgängen werden.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Sachverhalt zunächst strukturiert aufzubereiten und anschließend über eine qualifizierte, anonyme Risikovoranfrage bei ausgewählten Versicherern prüfen zu lassen. Damit kann eine erste Einschätzung eingeholt werden, bevor unmittelbar ein verbindlicher Antrag gestellt wird.
Wie eine solche Voranfrage funktioniert und wann sie sinnvoll sein kann, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zur anonymen Risikovoranfrage bei der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Drei Fehler, die bei früherer Physiotherapie vermieden werden sollten
„Das waren doch nur ein paar Termine.“
Ob ein gesundheitlicher Sachverhalt relevant ist, richtet sich nicht danach, wie wichtig man ihn selbst einschätzt. Maßgeblich ist, welche Angaben der Versicherer innerhalb des jeweiligen Abfragezeitraums tatsächlich verlangt.
Nur „Physiotherapie“ angeben
Die Behandlung allein beschreibt den gesundheitlichen Vorgang häufig nicht ausreichend. Wesentlich aussagekräftiger sind der Anlass der Behandlung, die Diagnose, der Verlauf und der heutige Gesundheitszustand.
Bei fehlenden Informationen aus der Erinnerung antworten
Wer sich an Diagnose, Zeitraum oder Behandlung nicht mehr zuverlässig erinnert, sollte die offenen Punkte möglichst vor Antragstellung klären. Gerade bei länger zurückliegenden oder wiederkehrenden Beschwerden können vorhandene Arztunterlagen dabei helfen, den tatsächlichen Verlauf nachzuvollziehen.
Physiotherapie vor der BU: Entscheidend ist der Grund der Behandlung
Einige physiotherapeutische Behandlungen in der Vergangenheit sagen für sich genommen noch wenig darüber aus, wie ein Versicherer einen BU-Antrag beurteilen wird. Entscheidend ist zunächst, ob der zugrunde liegende gesundheitliche Sachverhalt von den konkreten Gesundheitsfragen erfasst wird.
Ist das der Fall, sollte nicht nur die Anzahl der Physiotherapietermine betrachtet werden. Diagnose, Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungsverlauf und heutiger Gesundheitszustand ergeben gemeinsam das Bild, das für die Risikoprüfung relevant sein kann.
Gerade bei unklaren oder wiederkehrenden Beschwerden lohnt es sich deshalb, die Gesundheitshistorie aufzubereiten, bevor ein verbindlicher Antrag gestellt wird. Bei umfangreicheren oder risikoprüferisch relevanten Sachverhalten kann anschließend geprüft werden, ob eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll ist.
Erst die Gesundheitshistorie klären, dann Antrag stellen
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